Bei Vorliegen von Gesundheitsstörungen kann dieAnerkennung als schwerbehinderter Mensch beantrag werden, mit dem vielfältige rechtliche Auswirkungen, etwa bestimmte Steuererleichterungen, ein erhöhter Kündigungsschutz oder die Gewährung von Leistungen für Mehrbedarfe bei der Sozialhilfe verbunden sind.
Der Schwerbehindertenausweis wird zuerkannt, wenn ein GdB (=Grad der Behinderung) von mindestens 50 festgestellt ist. Ab einem GdB von 30 kann man sich auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen gleichstellen lassen.
Zusätzlich kann – neben dem GdB – die Feststellung sogenannterMerkzeichenbeantragt werden. So berechtigt z.B. das Merkzeichen aG dazu, das Auto auf einem Schwerbehindertenparkplatz abzustellen, das Merkzeichen RF ist mit der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflich verbunden.
Wie wird der GdB, bzw. wie werden die Merkzeichen festgestellt?
Der Grad der Behinderung wird anhand einer Verordnung bemessen. Die sogenannten Versorgungsmedizinischen Grundsätze listen detailliert fast alle Beeinträchtigungen auf, wobei diese nach Körperbereichen und den jeweiligen Beeinträchtigungen gegliedert sind. Den einzelnen Funktionsstörungen sind – dem Gleichheitsgrundsatz entsprechend – GdB-Werte zugeordnet, so dass sich unter zur Grundlegung der Tabelle recht genau der jeweilige GdB bestimmen lassen kann.
Eine Behinderung wird ab Vorliegen von Beeinträchtigungen anerkannt, die mindestens einen GdB von 20 bedingen. Diese werden in Zehnerschritten zuerkannt bis zur Erfüllung von 100. Dabei werden sowohl einzelne Funktionsbeeinträchtigungen bewertet sowie– bei Vorliegen mehrerer gesundheitlicher Störungen – eine Gesamtbetrachtung stattfindet. Da hier jedoch nicht einfach eine Addition der jeweiligen Einzel-GdB stattfindet, ist die Beurteilung in diesen Fällen komplexer und oft auch recht schwer verständlich.
Auszugehen ist in diesen Fällen vom jeweils höchsten Einzel-GdB, der sodann entsprechend den weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu erhöhen ist. Hierbei sind sämtliche psychische und physische Erkrankungen sowie seelische Beeinträchtigungen oder auch erhöhte Schmerzen zu berücksichtigen.
Im Ergebnis ist immer darauf abzustellen, welche Beeinträchtigungen für den Einzelnen mit der Behinderung im Hinblick auf seine Teilhabe am Leben verbunden sind. Durch diese Gesamtbetrachtung wird letztendlich der Gesamt-GdB bestimmt.
Auch hier gilt: eine Ablehnung oder geringere Einstufung hinsichtlich des beim Versorgungsamt gestellten Antrags muss nicht einfach hingenommen werden. Gerade weil es sich bei der Bestimmung des GdB oder der Zuerkennung von Merkzeichen um eine Gesamtbetrachtung gesundheitlicher Beeinträchtigungen handelt, bleibt oft viel Raum für abweichende Beurteilungen.
Ob die Beurteilung der mit den gesundheitlichen Beeinträchtigungen verbundenen Teilhabemöglichkeit am Leben tatsächlich mit der Beurteilung durch die Behörde übereinstimmt, kann abschließend oft nur im Rahmen eines sozialgerichtlichen Verfahrens geklärt werden, in dem umfassend die ärztlichen Befunde sowie evtl. einzuholende Gutachten geprüft und zur Grundlage der Entscheidung gemacht werden.
Häufig stellt es sich als sehr lohnend heraus, der Entscheidung des Versorgungsamtes zu widersprechen und sein Recht im sich anschließenden Klageverfahren durchzusetzen. Auch hier gilt jeweils die Frist von einem Monat sowohl für die Einlegung des Widerspruchs beim Versorgungsamt sowie zur Erhebung der Klage vor dem Sozialgericht nach Zustellung des Widerspruchsbescheids zu wahren.
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