Wer ein Studium oder eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) förderungsfähige Ausbildung aufnimmt kann staatliche Unterstützung zur Ausbildung beantragen.
Hierbei ist zu beachten, dass nur derjenige Leistungen erhalten kann, der weder über ausreichendes eigenes Einkommen noch Unterhaltszahlungen z.B. durch die Eltern verfügt und der kein Vermögen besitzt, welches zur Finanzierung der Ausbildung einzusetzen ist.
Grundsätzlich ist nämlich ein vorhandenes Vermögen bis auf einen gesetzlich geregelten Freibetrag zur Finanzierung der eigenen Ausbildung voll einzusetzen, ehe ein Anspruch auf Übernahme gegen den Staat erwächst.
Stichtag für die Vermögensbewertung ist der Zeitpunkt der Antragstellung. Regelmäßig werden jedoch auch Erklärungen über Vermögensbewegungen verlangt, die in zeitlicher Nähe zur Antragstellung erfolgt sind, damit geprüft werden kann, ob eine etwa eine rechtsmissbräuchliche Übertragung von Vermögen vorliegt. Eine solche ist z.B. dann gegeben, wenn eigenes Geld auf einem Konto der Eltern bis zum Abschluss der Ausbildung „versteckt“ werden soll.
Unter Vermögenswerte fallenGuthaben auf dem Giro- und Sparkonto, Bausparverträge,Wertpapiere wie Aktien und Pfandbriefe, der Rückkaufswert einer Lebensversicherung, aber auch ein Auto sowieWohn- und Grundeigentum. Sofern Vermögen rechtlich nicht verwertbar ist, bleibt dieses bei der Bewertung unberücksichtigt.
Abzugsfähig vom angegebenen Vermögen zum Zeitpunkt der Antragstellung sind vorhandene Schulden, wie etwa Kredite, Darlehen und Forderungen, aber auch Belastungen eines Grundstücks oder einer Wohnung, etwa Grundschulden oder Hypotheken.
Über diese Grenzen hinaus ermöglicht es das Vorliegen einer ‚unbilligen Härte‘, weiteres Vermögen anrechnungsfrei zu erhalten.
Hierbei kommt es auf das Vorliegen eines Härtefalls an, der jeweils im Einzelfall durch die BAföG-Ämter zu überprüfen ist.
Da keine gesetzlichen Definitionen oder starre Vorgaben zu diesen Fällen vorliegen, lohnt es sich immer wieder, einen ablehnenden Bescheid nicht einfach hinzunehmen, sondern diesen – gegebenenfalls gerichtlich – überprüfen zu lassen.
Beachten Sie auch in diesen Fällen jeweils die Monatsfrist zur Einlegung des Widerspruchs gegen den Bescheid oder zur Erhebung der Klage gegen den Widerspruchsbescheid.
Gemeinsam erörtern wir ausführlich Ihren speziellen Fall und überprüfen die Erfolgsaussichten der Klage. Nur wer aktiv wird, kann ein gutes Ergebnis erzielen.